Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können sich von Zuzahlungen befreien lassen, wenn sie im Laufe des Jahres mehr als 2% ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen geleistet haben. Für Patienten mit einer schwerwiegenden, chronischen Krankheit liegt diese Belastungsobergrenze bei nur 1%.

Es ist daher wichtig, wie eine "schwerwiegende chronische Krankheit" definiert wird.

Zur Klarstellung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 22. Januar 2004 die "Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des §62 SGB V" beschlossen.

Die Feststellung, dass Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne der Richtlinie leiden, wird durch die Krankenkasse getroffen.

Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung, Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: